- Unseren Rechtsanwälten ist von der Rechtsanwaltskammer aufgrund besonderer praktischer und theoretischer Erfahrung die Befugnis verliehen worden, die Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht" zu führen.
- Für Sie als Mandant bedeutet diese Auszeichnung: Professionalität, Sicherheit und Transparenz!
- Denn den Titel des Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht darf nur derjenige Anwalt führen, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer folgende Nachweise erbracht hat:
- Fachanwaltslehrgang im Umfang von mindestens 120 Stunden und erfolgreicher Leistungskontrollen sowie
- Mindestens 60 Fälle und 30 Gerichtsverfahren in den letzten 3 Jahre vor Antragsstellung;
- Jährliche Fortbildungen von mindestens 15 Stunden durch den Besuch von Schulungsseminaren.
- Zitat von der Rechtsanwaltskammer Hamburg:
- "Die Fachanwaltsbezeichnung wird nach Prüfung in einem formalisierten Verfahren durch die Rechtsanwaltskammer verliehen."
- "Durch diese vorherige Kammer-Überprüfung unterscheidet sie sich von allen anderen Werbeaussagen und insbesondere von durch gewerbliche Veranstalter verliehenen "Zertifikaten".
- "Auch die Selbst-Einschätzung als "Spezialist" beruht nicht auf einer Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer."
- "Die Fachanwaltsbezeichnung belegt damit "geprüfte Qualität". Fachanwälte müssen sich gemäß § 15 FAO nach Verleihung des Titels jährlich mindestens fünfzehn Stunden durch Besuch von Schulungsseminaren oder durch das Verfassen von Veröffentlichungen fortbilden. Ob Sie dies tun, wird durch die Rechtsanwaltskammer überprüft."
Quelle:
Rechtsanwaltskammer Hamburg http://www.rak-hamburg.de/mitglieder/fachanwaltschaft/
Bundesrechtsanwaltskammer: https://www.brak.de/fuer-verbraucher/anwaltssuche/